Die neue Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende findet keine Anwendung im dualen Studium und auch nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein Mindestlohn für dual Studierende weiterhin nicht in Sicht.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung hat der Deutsche Bundestag u. a. die branchenunabhängige und bundesweite Einführung einer Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende beschlossen. Die Neuregelungen sind nach Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten und im Berufsbildungsgesetz (BBiG) niedergeschrieben.
Das BBiG findet jedoch nach wie vor keine Anwendung „für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird“. (BBiG, § 3, Absatz 2, Punkt 1)
Auch nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein Mindestlohn für dual Studierende weiterhin nicht in Sicht. Aus der Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sowie aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucksache 18/2010; Erfurter Kommentar §§ 22 MiLoG Rn. 9 ff.) zum Mindestlohngesetz ergibt sich, dass aufgrund § 22 Abs. 1 MiLoG bzw. aufgrund § 22 Abs. 3 MiLoG dual Studierende vom Mindestlohn ausgenommen sind. Das Recht auf den Mindestlohn gilt nicht, wenn das Praktikum bei praxisintegrierten Studiengängen fester Bestandteil einer akademischen Ausbildung ist. Da dies bei einem dualen Studium per Definition der Fall ist, greift hier das Gesetz nicht. Dies bestätigt nun auch offiziell die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Pflichtpraktika sind demnach vom Mindestlohn befreit.
Die Broschüre „Der Mindestlohn für Studierende – Fragen und Antworten“ (Stand: Januar 2024) finden Sie unter folgendem Link: www.bmas.de.
Sozialversicherungsrechtlich werden alle Teilnehmer an dualen Studiengängen ab dem 1. Januar 2012 den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt, unabhängig davon, ob sie in einem ausbildungsintegrierten oder einem praxis- bzw. berufsintegrierten Studiengang eingeschrieben sind. Das bedeutet, dass sie für die gesamte Dauer ihres Studiums der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen (§ 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 4a SGB V, § 1 SGB VI).
Für die lohnsteuerliche Behandlung der Übernahme von Studiengebühren sei auf das folgende Dokument des Bundesministeriums der Finanzen verwiesen.
Besteht ein Vertrag zwischen dem dual Studierenden und dem Betrieb über die Praxisphasen, gehören dual Studierende nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er ist in diesen Fällen grundsätzlich wählbar und wahlberechtigt bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung gem. §§ 60, 61 BetrVG.
Unabhängig von der vertraglichen Gestaltung wird der dual Studierende in der Praxisphase in den Betrieb eingegliedert. Auch für ihn gelten insoweit die Arbeitsschutzbestimmungen.
Für die Ermittlung der Anzahl der Arbeitsplätze (§ 73 I SGB IX) im Rahmen der Beschäftigungspflicht von schwerbehinderten Arbeitnehmern sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dual Studierende nicht zu berücksichtigen.
Damit fallen die Bachelor-Studierenden der Deutschen Hochschule für Prävention und Gesundheitsmanagement nicht unter das Mindestlohngesetz.